Wertermittlung
zum Zweck des Verkaufs
Wertermittlung
zum Zweck des Verkaufs
Wertermittlung
in der Zwangsversteigerung
Wertermittlung
zum Zweck der Beleihung
Wertermittlung
zum Zweck der Bilanzierung
Wertermittlung
zum Zweck der Besteuerung
Feststellung
des Einheitswertes
Feststellung
des Grundbesitzwertes
Wertermittlung
zum Zweck der Bestimmung des Versicherungswertes
Der Verkehrswert (auch Marktwert) von Immobilien in Deutschland ist im § 194 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit weiteren Normen definiert, dabei sollen subjektive und besondere Einflüsse möglichst ausgeschaltet werden.
Je nach Anwendung sind im Immobilienbereich - je nach dem Zweck der Wertermittlung -unterschiedliche Wertbegriffe in Gebrauch
Neben dem Begriff, der sich meist aus der Verwendung des ermittelten Wertes ergibt, existieren die Bewertungsverfahren (zwischen Begriff und Verfahren sind dabei Überschneidungen möglich):