BGH-Urteil zur Rückforderung von Werklohnvorauszahlungen

Der BGH präzisiert die Anforderungen für eine Rückforderung von Werklohnvorauszahlung.


Liebe Mandanten,

das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11. Juli 2024 (VII ZR 127/23) betrifft einen Bauvertrag über die schlüsselfertige Errichtung eines Lebensmittelmarkts. Der BGH präzisiert dabei die Anforderungen an die Darlegung des Bestellers, wenn dieser die Rückzahlung einer Werklohnvorauszahlung fordert. Es geht um die Verteilung der Darlegungslast zwischen dem Besteller und dem Unternehmer sowie einem Bürgen, der für die Rückzahlung dieser Vorauszahlung einstehen muss.

Kernaussagen:

Wenn der Besteller eine Vorauszahlung zurückfordert, nachdem der Unternehmer Leistungen erbracht hat, muss der Besteller schlüssig darlegen, dass aus der Schlussabrechnung ein Saldoüberschuss zugunsten des Bestellers besteht. Dieser Vortrag muss auf den Quellen basieren, die dem Besteller zugänglich sind (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365).

Bei einem gekündigten Pauschalpreisvertrag ohne detailliertes Preisverzeichnis ist es Aufgabe des Unternehmers, darzulegen, wie die erbrachten Leistungen zu bewerten sind (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2007 - VII ZR 130/06, BauR 2008, 540). Die Kalkulation liegt in der Verantwortung des Unternehmers, wenn der Besteller keine Kenntnis von dieser hat (vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 2002 - VII ZR 325/00, BauR 2002, 1406).

Diese Darlegungslast gilt auch in einem Rechtsstreit mit einem Bürgen, der sich zur Sicherung der Vorauszahlung verpflichtet hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2001 - IX ZR 380/98, BGHZ 148, 283).

Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte einen Generalunternehmervertrag mit der insolventen xy-GmbH abgeschlossen. Nachdem die Klägerin als Bürge auf erstes Anfordern gezahlt hatte, verlangte sie einen Teil der geleisteten Zahlung von der Beklagten zurück. Das Gericht hob den Beschluss des Berufungsgerichts auf, da es die Darlegungslastverteilung verkannt hatte. Der Fall wurde zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Empfehlung für die Praxis:

In Fällen, in denen Pauschalpreisverträge ohne detailliertes Preisverzeichnis abgeschlossen werden, sollten Unternehmer bereits im Vorfeld ihre Kalkulation transparent gestalten, um bei Vertragsstreitigkeiten klare Beweismöglichkeiten zu haben. Bürgen sollten darauf achten, dass die zugrunde liegenden Hauptforderungen hinreichend dokumentiert sind, um Rückzahlungsforderungen abzuwehren. Es empfiehlt sich zudem, detaillierte Abrechnungsmechanismen im Vertrag zu verankern, um spätere Unklarheiten zu vermeiden.

Weiterführender Link: https://www.juris.de/perma?d=NJRE001585521

Sollten Sie Fragen zu den Implikationen dieses Urteils haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Ihr Redaktionsteam von Thesauros Law

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