Urteilsbesprechung: OLG Frankfurt und BGH zur Rolle von Architekten in Bauvorhaben
OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.03.2023 – 21 U 69/21
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat mit seinem Beschluss vom 02.03.2023 die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückgewiesen. Der Fall betraf die Architektenleistungen für ein Bauvorhaben, bei dem es zu Streitigkeiten über zusätzliche Vergütungsansprüche und Vertragsstrafen kam. Das OLG stellte klar, dass die vom ausführenden Unternehmen geltend gemachten Zusatzarbeiten im Verhältnis zu diesem wirksam angeordnet wurden und somit eine anteilige Vergütung gerechtfertigt sei.
Im Vorprozess wurden die Kläger zur Zahlung einer Restvergütung an das ausführende Unternehmen verurteilt, wobei das Gericht feststellte, dass einige Abzüge, einschließlich einer Vertragsstrafe, zu Unrecht vorgenommen wurden. Das OLG Frankfurt bestätigte diese Auffassung und erklärte, dass auch nach objektiver Auslegung das Verhalten der Beklagten als wirksame Nachgenehmigung der Zusatzarbeiten zu werten sei.
Fazit des BGH-Urteils: Beschränkung der Rechtsdienstleistungen durch Architekten
Im anschließenden Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) wurde die Rolle von Architekten bei der Erbringung von Rechtsdienstleistungen weiter präzisiert. Der BGH stellte fest, dass Architekten nicht befugt sind, rechtliche Dienstleistungen zu erbringen, die über die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit liegenden Aufgaben hinausgehen. Dies betraf insbesondere die Erstellung und Anwendung von Skontoklauseln in Bauverträgen, die der BGH als unzulässige Rechtsdienstleistung wertete, da sie über die rein bautechnische und betriebswirtschaftliche Beratung hinausgehen.
Der BGH klärte zudem, dass die Ermächtigung zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen nicht durch die HOAI gedeckt ist. Dies unterstreicht die Trennung zwischen technischen Aufgaben und rechtlicher Beratung, wobei letztere den entsprechenden Fachleuten vorbehalten bleibt.
Wissenschaftliche Analyse und Bedeutung
Die Entscheidungen des OLG Frankfurt und des BGH verdeutlichen die klaren Abgrenzungen zwischen den Zuständigkeitsbereichen verschiedener Berufsgruppen im Bauwesen. Architekten und Ingenieure sind in erster Linie für die bautechnische und betriebswirtschaftliche Überwachung und Durchführung von Bauvorhaben verantwortlich. Die rechtliche Beratung und die Erstellung rechtsverbindlicher Klauseln bleiben hingegen den juristischen Fachleuten vorbehalten.
Diese Urteile tragen maßgeblich zur Rechtsklarheit bei und schützen sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer vor unzulässigen Rechtsdienstleistungen, die zu erheblichen Haftungsrisiken führen können. Für Architekten und Planer bedeutet dies eine klare Begrenzung ihrer Aufgaben auf die technische und betriebswirtschaftliche Beratung und Überwachung von Bauprojekten.
Schlussfolgerung
Insgesamt bieten die Urteile eine wichtige Orientierungshilfe für die Praxis im Bauwesen und tragen dazu bei, die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren auf rechtlich einwandfreie und klare Grundlagen zu stellen. Architekten sollten sich daher bewusst sein, dass ihre Rolle klar definiert ist und sich auf technische sowie betriebswirtschaftliche Aspekte beschränkt, während rechtliche Fragen von spezialisierten Juristen behandelt werden sollten.
Für weitere Informationen und Details verweisen wir auf die vollständigen Urteile des OLG Frankfurt und des BGH.
Quellen:
- Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.03.2023 – 21 U 69/21
- Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), Urteil vom 09.11.2023, Az. VII ZR 190/22
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